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   BGH, 26.04.2006 - 5 StR 51/06   

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https://dejure.org/2006,9920
BGH, 26.04.2006 - 5 StR 51/06 (https://dejure.org/2006,9920)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2006 - 5 StR 51/06 (https://dejure.org/2006,9920)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2006 - 5 StR 51/06 (https://dejure.org/2006,9920)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Strafmilderndes Gewicht eines Geständnisses; Aussichtslosigkeit des Leugnens auf Grund der Beweislage; Ersparen einer Vernehmung des Opfers in der Hauptverhandlung; Benennung des Mittäters trotz befürchteter Racheakte

  • Judicialis

    StGB § 23 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 56 Abs. 2; ; StGB § 249 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Strafmilderung bei Geständnis in aussichtsloser Beweislage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1993 - 3 StR 430/93

    Annahme einer Strafmilderung beim beendeten Versuch

    Auszug aus BGH, 26.04.2006 - 5 StR 51/06
    Die Strafzumessung des Tatrichters ist im Übrigen auch in Zweifelsfällen bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, selbst wenn eine andere Entscheidung - wie hier - näher gelegen hätte (vgl. BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 12 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1995 - 2 StR 364/95

    Betäubungsmittel - Rauschgift - Strafzumessung - Rauschgiftkuriere -

    Auszug aus BGH, 26.04.2006 - 5 StR 51/06
    Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Strafrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen, wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 m.w.N.).
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